Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG:
Rüger Autogen‑ und Laser‑Schneidtechnik GmbH
Albert‑Mayer‑Str. 18
83052 Bruckmühl
Deutschland
Vertreten durch:
Geschäftsführer: Stefan Rüger, Andreas Rüger
Kontakt:
Telefon: 08062 / 72990
Telefax: 08062 / 729929
E‑Mail: info@rueger-schneidtechnik.de
Registereintrag:
Eintragung im Handelsregister.
Registergericht: Amtsgericht Traunstein
Registernummer: HRB 11271
Umsatzsteuer‑ID:
USt‑IdNr. DE 194269445
Webdesign und Umsetzung:
Dicentia Germany GmbH –
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rüger Schneidtechnik GmbH (Stand 11/2025)
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, und zwar auch in laufenden oder künftigen Geschäftsbeziehungen. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und schließen nur solche Leistungen ein, die ausdrücklich spezifiziert sind.
2.2 Ein Vertrag mit uns kommt nur zu Stande, wenn ein uns gegenüber abgegebenes Angebot (Bestellung) innerhalb von 2 Wochen nach Zugang bei uns durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung von uns angenommen wird oder ein von uns abgegebenes Angebot innerhalb von 2 Wochen ab Zugang beim Kunden von diesem schriftlich angenommen wird.
2.3 Sämtliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenarbeiten zu einer Bestellung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der textförmlichen Bestätigung unseres Unternehmens.
2.4 Ist bei Rahmenverträgen eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Vertragspartner für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Nimmt der Vertragspartner weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt der Vertragspartner mehr als die Zielmenge ab, senken wir den Stückpreis angemessen, soweit der Vertragspartner den Mehrbedarf mindestens 2 Monate vor der Lieferung angekündigt hat.
2.5 Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 2 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen.
2.6 Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Vertragspartner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
3. Urheberrechte
3.1 Kalkulationen, Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die auch zum Angebot gehören, bleiben in unserem Eigentum. Wir behalten uns alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vor. Der Vertragspartner darf diese Unterlagen nicht ohne unsere Einwilligung an Dritte weitergeben. Nimmt der Kunde das Angebot nicht innerhalb der Frist gemäß Ziffer 2.1 an, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurück zu senden.
3.2 Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) bleiben, auch wenn der Vertragspartner sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der Vertragspartner berechtigt, die Fertigungsmittel heraus zu verlangen, wenn er seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.
3.3 Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an den Vertragspartner. Danach wird der Vertragspartner von uns schriftlich aufgefordert, sich innerhalb von sechs Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Äußert sich der Vertragspartner innerhalb dieser Frist nicht, werden die Fertigungsmittel von uns vernichtet. Hierauf weisen wir in unserer Aufforderung hin.
3.4 Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden für Zulieferungen an Dritte verwendet werden. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.
4. Vertraulichkeit
4.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle Unterlagen und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke zu verwenden und mit der gebotenen Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten Dritten gegenüber geheim halten, wenn wir sie als vertrauliche bezeichnet haben oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse besteht.
4.2 Die Verpflichtung gilt nicht, für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt wurden. 4. Versand.
5. Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltung
5.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte aus Verträgen mit uns, ohne unserer schrifticeh Einwilligung an Dritte zu übertragen.
5.2 Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.
5.3 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
6. Mengenabweichungen
.1 Die Lieferung der Ware erfolgt zu den zwischen den Parteien vereinbarten Fristen. Diese sind rechtlich nur verbindlich, wenn sie schriftlich ausdrücklich als Fixtermin vereinbart wurde. Ebenso verhält es sich mit Herstellungs- und Erstellungsfristen. Die Lieferung ist fristgerecht, wenn wir die Ware bis zum Ablauf der Frist bereitgestellt und den Vertragspartner hierüber informiert haben.
6.2 Wir behalten uns vor, die bestellte Ware in zumutbaren Teilleistungen zu erbringen. Diese können vom Besteller nur dann zurückgewiesen werden, wenn er im Zeitpunkt der Beauftragung darlegt, dass die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn keine Interessen hat und ihm nachweislich die Annahme der Teilleistung unzumutbar ist.
6.3 Bei Überschreitungen der vereinbarten Lieferfristen ist der Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag erst berechtigt, wenn er uns unter Setzung einer Nachfrist von drei Wochen zur Lieferung aufgefordert hat und für den Fall der nicht rechtzeitigen Lieferung seinen Rücktritt angedroht hat.
6.4 Beruht die Lieferverzögerung auf einem außergewöhnlichen Ereignis, z.B. höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwer wiegenden Ereignissen, die wir auch bei Anwendung der uns zumutbaren Sorgfalt nicht verhindern konnten, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zzgl. einer im Einzelfall angemessenen Anlaufzeit. Die Behinderung ist dem Besteller unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn absehbar ist, dass sich hieraus die Lieferfrist verlängert.
6.5 Wird für uns eine Lieferung aufgrund außergewöhnlichen Ereignisses unmöglich oder unzumutbar, so sind wir berechtigt vom Vertrag schriftlich zurückzutreten, sofern die Behinderung unverzüglich schriftlich angezeigt wurde
6.6 Innerhalb einer Toleranz von bis zu 10 % der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis. Der Vertragspartner kann die Abnahme und Bezahlung der Mehrmenge ablehnen.
7. Gefahrübergang, Versand und Annahmeverzug
7.1 Wurde vereinbart, dass der Besteller die Ware eigenständig abholt und tut er dies nicht, trotz Hinweis der Abholbereitschaft, sind wir berechtigt die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers an diesen zu versenden oder die Ware im Lage auf dessen Kosten einzulagern. Hierüber ist der Besteller nach Versand oder Einlagerung unverzüglich zu informieren. Der Versand erfolgt durch ein von uns beauftragtes Transportunternehmen.
7.2 Holt der Besteller die aufgrund seines Auftrages fertig gestellten und zur Abholung bereit gestellten Ware/Werke nach entsprechender Mitteilung nicht innerhalb einer Woche ab, oder nimmt der Besteller die ihm aufgrund seines Auftrages zugesandten bzw. gelieferte/n Ware/Werke nicht entgegen, so behalten wir uns das Recht vor, nach fruchtlosem Verstreichen von einer zur Abholung gesetzten Frist von einer weiteren Woche in Variante 1 und nach fruchtlosem Verstreichen von einer zur Annahme gesetzten Frist von einer Woche in Variante 2, von dem Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz, der auch etwaige Mehraufwendungen umschließt, zu verlangen. Weitergehende Ansprüche beispielsweise in Variante 2 auf Ersatz der Kosten einer oder mehrerer nicht angenommener Zusendungen bzw. Lieferungen bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware/Werke in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, indem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
7.3 Statt der Geltendmachung der genannten Rechte können wir auch anderweitig über die Ware/Werke verfügen und dem Besteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablauf der gesetzten Nachfrist gleichartige Ware bzw. Werke zu den vereinbarten Bedingungen anbieten.
7.4 Bei einem Werk- oder Werklieferungsvertrag hat der Besteller das gelieferte Werk/die Leistung innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Eingang der Lieferung oder der schriftlichen Mitteilung der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – abzunehmen. Werden in sich abgeschlossene Teile des Werkes/der Leistung geliefert oder fertig gestellt, hat der Besteller diese innerhalb der gleichen Frist besonders abzunehmen. Eine andere Frist kann schriftlich vereinbart werden.
7.5 Die Abnahme hat auch für den Fall zu erfolgen, dass das Werk mangelhaft ist. In diesem Fall kann sich der Besteller jedoch seine Rechte wegen des Mangels vorbehalten.
7.6 Wird keine Abnahme vorgenommen gilt das Werk/die Leistung mit Ablauf von 8 Tagen nach Eingang der Lieferung oder der schriftlichen Mitteilung der Fertigstellung als abgenommen.
7.7 Wird keine Abnahme vorgenommen und hat der Besteller das Werk/die Leistung oder einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 3 Tagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Die Benutzung von Teilen des Werkes/der Leistung zur Weiterführung von Arbeiten an dem Werk/der Leistung durch uns stellt keine Abnahme dar.
7.8 Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Besteller spätestens zu den in Ziffern 5.4, 5.6 und 5.7 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.
7.9 Mit der Abnahme geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über, soweit er sie nicht schon nach Ziffer 5.2 trägt.
7.10 Die Regelungen dieser Ziffer 5 gelten auch für den Fall von Ware/Werke auf/zur Probe.
7.11 Wird die Ware wie vertraglich vereinbart (ab Werk) abgeholt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Entgegenahme durch den Besteller auf diesen, seinen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen über. Die Entgegennahme ist die körperliche Inempfangnahme der Ware/Werke oder der Beginn des Verladevorgangs der Ware/Werke vor Ort durch den Besteller, seines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Annahmeverzug ist.
7.12 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, oder der Übergabe an den Spediteur, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Bei Versand bestimmen wir das Unternehmen bzw. die Transportperson (Spediteur).
8. Preise, Zahlungsvergütung, Fälligkeit
8.1 Falls nicht in der Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesen, gelten die in den mit der Auftragsbestätigung jeweiligen bestätigten Angeboten ausgewiesenen Preise/Vergütungen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer, Verpackung, Versand- bzw. Lieferkosten, Porto und Versicherung sind nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe am Tag der Lieferung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
8.2 Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen. Setzt der Vertragspartner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.
8.3 Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Lohn-, Material- und Energiepreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Vertragspartner ein Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht.
8.4 Die Rechnung ist sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, sofern nicht ausdrücklich anderes schriftlich einzelvertraglich vereinbart ist. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertragspartner automatisch in Verzug. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Vertragspartner verpflichtet, Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz zu zahlen. Wir sind berechtigt, einen höheren Schaden ersetzt zu verlangen.
8.5 Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und nur dann zulässig, wenn alle vorherigen Rechnungen beglichen sind.
8.6 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Alle durch Entgegennahme von Wechseln und Schecks entstehenden Kosten, insbesondere Diskontspesen und -zinsen gehen zu Lasten des Kunden.
8.7 Bei Zahlungsverzug oder -unfähigkeit werden sämtliche, auch die noch nicht fälligen Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig. Befindet sich der Vertragspartner mit der Erfüllung irgendeiner Schuld aus der gesamten Geschäftsverbindung in Verzug oder wird sonst erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet ist, so können wir unsere Lieferung von einer vorherigen Bezahlung des Kaufpreises oder seiner Sicherstellung abhängig machen. Erfolgt die Bezahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer von uns zu setzenden Frist von zwei Wochen, können wir vom Vertrag zurücktreten.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die von uns an den Besteller gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, des Werklohns oder sonst vereinbarter Vergütung in unserem Eigentum.
9.2 Der Vertragspartner darf die von uns gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern, solange er uns nicht gegenüber mit Leistungen im Verzug ist und solange wir dieses Veräußerungsrecht nicht widerrufen haben.
9.3 Der Besteller darf die Ware nicht sicherungshalber übereignen oder verpfänden. Er ist verpflichtet, uns auf seine Kosten alle Schäden sowie alle Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware unter Übersendung aller Unterlagen (z.B. Pfändungsprotokoll) unverzüglich anzuzeigen.
9.4 Der in Ziffer 8.1 geregelte Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf sonstige Forderungen unsererseits gegen den Besteller, die aus der Geschäftsbeziehung der Vertragsparteien bestehen, und auch für alle zukünftigen Lieferungen/Leistungen, auch wenn nicht stets ausdrücklich hierauf hingewiesen wird.
9.5 Die Forderung gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt an uns in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab und wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verbindung, Be-, Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung weiterverkauft worden sind. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder keine Zahlungseinstellung vorliegt.
9.6 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Hochwasser-, Feuer-, Wasser-, Transport- und sonstige Schäden zu versichern. Die im Schadensfall gegen die Versicherung bestehenden Forderungen tritt der Vertragspartner schon jetzt sicherungshalber an uns ab.
9.7 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets in unserem Namen und Auftrag. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Vertragspartner uns anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Vertragspartner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Sachen gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
9.8 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich über den Zugriff informieren.
9.9 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, aber auch bei Antragsstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Zahlungseinstellung, die Vorbehaltsware ganz oder teilweise zurückzunehmen bzw. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. Wir und der Besteller sind uns darüber einig, dass in der Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware kein Rücktritt vom Vertrage durch uns zu sehen ist. Dies gilt nur, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen.
9.10 Die uns zustehenden Sicherheiten dienen nur der Deckung der Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller Forderungen. Übersteigt der Wert dieser Sicherheit die gesamten bestehenden Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlagen des Bestellers verpflichtet, die darüber hinausgehenden Sicherheiten nach Auswahl von uns freizugeben.
10. Sachmängelgewährleistung und Rüge
10.1 Wir gewährleisten eine ausschließlich den vereinbarten technischen Liefervorschriften entsprechende Beschaffenheit unserer Ware hinsichtlich Material und Verarbeitung zum Zeitpunkt der Auslieferung nach Ziffer 6. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Vertragspartners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
10.2 Der Vertragspartner hat die gelieferte Ware nach Eingang unverzüglich auf Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Mängel zu prüfen und diesbezügliche Beanstandungen innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Lieferung schriftlich zu rügen. Nicht äußerlich erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Lieferung als ordnungsgemäß erbracht. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden. Wenn der Vertragspartner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Mängelansprüche, es sei denn, dass die Änderung auf den Mangel und seine Beseitigung keinen Einfluss hat.
10.3 Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Vertragspartners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
10.4 Gewährleistungsansprüche verjähren nach 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware/Werke bei dem Besteller.
10.5 Sollten trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferten Ware/Werke einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden Ware/Werke vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach Wahl von uns nachgebessert oder Ersatzware/-werke geliefert. Ersatzlieferungen erfolgen nur gegen Rücksendung der beanstandeten Ware, die mit Absendung der Ersatzlieferung in unser Eigentum übergeht. Sofern sich mangelhafte Bau- oder Ersatzteile nicht mehr in der laufenden Produktion befinden, sind wir berechtigt, im Rahmen der Reparatur oder Ersatzlieferung gleichwertige Teile aus der laufenden Produktion zu verwenden. Uns ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Nur im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung ist der Besteller berechtigt, Minderung des Preises/der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
11. Haftungsbeschränkung
11.1 Wir haften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen beruhen.
11.2 Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aber wegen Vermögens- und Vermögensfolgeschäden, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer von uns vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen oder einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Pflichtverletzung beruhen. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzug durch uns oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit.
11.3 Kommen wir mit Lieferung/Leistung teilweise in Verzug oder haben wir eine teilweise Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten, so kommt ein Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen Nichterfüllung der gesamten Verbindlichkeit nicht in Betracht, wenn nicht neben den in Ziffer 10.2 genannten Voraussetzungen außerdem der Besteller im Zeitpunkt der Beauftragung darlegt, dass die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interessen hat.
11.4 Bei Schadensersatzansprüchen wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft der von uns gelieferten Ware/Werke ist der Schaden auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
11.5 Durch die vorgenannten Regelungen werden die gesetzlichen Beweislastregelungen nicht berührt. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
12. Rücktritt und Kündigung
12.1 Wird bei einem Handelskauf die Lieferung/Leistung in Folge von höherer Gewalt oder nicht vorhersehbarer, nicht nur vorübergehender, durch zumutbare Aufwendung nicht zu überwindende Leistungshindernisse, die nicht von uns zu vertreten sind, unmöglich, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe Recht steht uns in den Fällen von Streik, Aussperrungen sowie unvorhersehbaren Betriebsstörungen, Mangel an Transportmitteln, Rohstoffmangel, unvorhersehbaren Personalmangel oder unvorhersehbaren Ausfällen der eigenen Belieferung zu, sofern diese Umstände nicht von ihr verschuldet wurden.
12.2 Werden uns bei einem Handelskauf nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, insbesondere bei Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Zahlungseinstellung, so können wir ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung weitererRechte bleibt davon unberührt.
12.3 Wird bei einem Werk- oder Werklieferungsvertrag die Lieferung/Leistung infolge von höherer Gewalt oder nicht vorhersehbarer, nicht nur vorübergehender, durch zumutbare Aufwendung nicht zu überwindende Leistungshindernisse, die von uns nicht zu vertreten sind, unmöglich, so sind wir berechtig, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Dasselbe Recht steht uns in den Fällen von Streik, Aussperrungen sowie unvorhersehbaren Betriebsstörungen, Mangel an Transportmitteln, Rohstoffmangel, unvorhersehbaren Personalmangel oder unvorhersehbaren Ausfällen der eigenen Belieferung zu, sofern diese Umstände nicht von ihr verschuldet wurden.
12.4 Werden uns bei einem Werk- oder Werklieferungsvertrag nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, insbesondere bei Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Zahlungseinstellung, so können wir nach ihrer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag kündigen.
12.5 Im Fall des Rücktritts nach Ziffern 12.3 und 12.4 bleibt uns die Geltendmachung weiterer Rechte vorbehalten.
12.6 Im Falle des Rücktritts und der Kündigung sind Schadensersatzforderungen des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Nichterfüllung oder Nichterfüllung des Rests der Lieferung/Leistung ausgeschlossen.
12.7 Im Fall der Kündigung sind unsere Leistungen bis zum Zeitpunkt der Kündigung nach den Vertragspreisen/-vergütungen abzurechnen. Außerdem haben wir einen Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB. Davon unberührt bleibt die Geltendmachung weiterer Rechte durch uns.
12.8 Vertragsverletzungen des Vertragspartners, insbesondere Zahlungsverzug, geben uns nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Beseitigung der Vertragsverletzung – bei Unzumutbarkeit des Setzens einer Nachfrist jedoch sofort – das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt Leistung zu verlangen
13. Schriftform
Mündliche Nebenabreden neben diesem Vertrag bestehen nicht.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Kündigungen, Mahnungen, Mängelanzeigen und Vorbehalte bedürfen der Schriftform.
14.Gerichtsstand, Erfüllungsort
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag München.
Dies gilt auch für Schecks oder sonstige Urkunden, selbst wenn sie an anderen Orten zahlbar gestellt sind, und für Ansprüche, die zuvor im Wege des Mahnverfahrens gemäß §§ 688 ff ZPO geltend gemacht werden.
15. Anzuwendendes Recht
Die Vertragsbeziehungen unterliegen auch bei Auslandsberührungen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN- Kaufrechts (CISG).
16. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder weisen diese AGB Lücken auf, gelten die übrigen Bestimmungen der AGB weiter.
Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, wenn die Angelegenheit bedacht worden wäre.
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